Der Winter steht vor der Tür und die Frage der Winterreifenpflicht stellt sich erneut.
Wie wir in den letzten Wochen immer wieder lesen, ist der Wissensstand zum Thema Winterreifenpflicht sehr unklar.
Selbst seriöse Medien tun sich schwer ihre Leser mit korrekten Informationen zu versorgen.
Aus diesem Grund haben wir uns entschieden ein für alle Mal Klarheit in dieses Dunkel zu bringen.
Was von politischer Seite seit 2004 bisher nur angedacht wurde, ist alles andere als Gesetz.
Die sogenannte Winterreifenpflicht ist in § 2 Abs. 3a StVO geregelt:
"Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Witterrungsverhältnisse anzupassen"
Hierzu gehören.
Es gibt keine gesetzliche Winterreifenpflicht.
Jedoch wird ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro bei nicht geeigneter Bereifung erhoben.
Bei Behinderung des Straßenverkehrs wird ein Bußgeld von 40,00 Euro verhängt, zudem wird in Ihr Register in Flensburg 1 Punkt eingetragen.
Gesetzliche Mindestprofiltiefe der einzelnen Reifen: Kennzeichnung für Winterreifen = M+S oder ein Eiskristall.
| Sommerreifen | 1,6 mm |
| Winterrreifen diagonal | 5 mm |
| Winterreifen radial | 4 mm |
| Spikereifen | 4 mm |
| Motorradreifen | 1,6 mm |
| Mofas | 1 mm |
Vielleicht haben wir hiermit ein wenig zur Klarstellung des ohnehin schwierigen Themas beigetragen.
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Wir Ludwigshafener kennen die Situation. Wir fahren nach Mannheim und haben die bekannte Umweltplakette nicht an unserem "umweltplakettenfähigen KFZ" angebracht. Denn es gibt Menschen die legen die Plakette z.B.: ins Handschuhfach.
Was folgt ist ein Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf:
"Sie führten ein KFZ trotz eines Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigung".
Abgesehen von der Tatsache, dass ein normaler Mensch ohne Jura-Ausbildung diesen Vorwurf erst einmal verstehen muss, wissen die Allerwenigsten:
"Alleine das Versäumnis der Anbringung der Umweltplakette an der Windschutzscheibe Ist keine Ordnungswidrigkeit"
Im Klartext bedeutet dies, dass der Bußgeldbescheid zu Unrecht erfolgte. Ich rate deswegen meinen Klienten:
"Wir legen sofort Einspruch für Sie ein und verhelfen Ihnen damit zu Ihrem Recht"
Fazit: Es ist nicht zwingend notwendig die Umweltplakette an der Frontscheibe anzubringen.
Um dennoch unnötigen Ärger zu vermeiden, rate ich Ihnen die Plakette gut sichtbar an der Frontscheibe anzubringen.
Pressemitteilung vom 26.11.2010 / 16:45 Bundesrat
Winterreifenpflicht: Bundesrat gibt grundsätzlich grünes Licht. Der Bundesrat hat am 26.11.2010 der Verordnung zur Neufassung der Winterreifenpflicht mit Änderungen zugestimmt. Er hält es für ausreichend, wenn bei Omnibussen mit mehr als acht Sitzplätzen und Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen Gewicht nur auf den Antriebsachsen Winterreifen montiert sind.
Zudem will er Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft von der Winterreifenpflicht ausnehmen. Gleiches soll für Einsatzfahrzeuge von Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und Polizei gelten, wenn für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S Reifen erhältlich sind.
Es liegt nun an der Bundesregierung, ob sie die Verordnung in der geänderten Fassung in Kraft setzt.
In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat darauf hin, dass er die Neufassung der Winterreifenpflicht unterstützt.Sie diene der Verbesserung der Rechts- und Verkehrssicherheit. Allerdings hätten die Diskussionen auch erheblichen weiteren Beratungsbedarf aufgezeigt. So seien beispielsweise Differenzierungen zwichen leichten und schweren Kraftfahrzeugen, die Einführung eines Bußgeldtatbestandes für den Fahrzeughalter und die Vorgaben zur Profiltiefe zu prüfen. Die Länder bitten daher die Bundesregierung, die Wirksamkeit der neu getroffenen Regelung zu überprüfen und rechtzeitig vor der Wintersaison 2011/2012 einen neuen Regelungsentwurf vorzulegen.
Bundesrat, PM vom 26.11.2010
Bislang hat sich nur eine Verdopplung der Bußgelder ergeben.
Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen!
Wenn Sie unverschuldet einen Verkehrsunfall erleiden, beruft sich die gegnerische Versicherung gerne darauf, dass es für Ihr Fahrzeug keine Wertminderung gibt, da Ihr PKW schon älter als 3 Jahre ist. Dieses Argument greift so nicht. Es gibt umfangreiche Rechtsprechung, die unter Berücksichtigung von Umständen wie
dann eine Wertminderung zuerkennt, wenn Ihr Fahrzeig älter als 3 Jahre ist. In einem Fall verhielt es sich sogar so, dass dem Besitzer eines 11 Jahre alten Fahrzeugs eine Wertminderung zugesprochen wurde. Aber Achtung: Jeder Fall ist anders gelagert und erfordert eine Einzelfallentscheidung .
Trifft Sie ein Mitverschulden am Unfallgeschehen, erhalten Sie die festgesetzte Wertminderung entsprechend der Haftungsquote.
Ich empfehle Ihnen, bei jedem Unfallgeschehen einen Rechtsanwalt einzuschalten, der Sie zunächst über die Kostenfrage informiert. Bei jedem unverschuldeten Verkehrsunfall hat die gegnerische Versicherung nicht nur den Fahrzeugschaden, sondern auch die Rechtsanwaltsgebühren zu 100% zu übernehmen. Trifft Sie ein Mitverschulden, erfolgt die Regulierung des Schadens und der Anwaltsgebühren entsprechen der Haftungsquote. Weitergehenden Schutz erhalten Sie im Regelfall vom Rechtsschutzversicherer.
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Für viele Deutsche, die mit dem Auto in den Urlaub fahren, beginnt der erste Ärger bereits an der heimischen Tankstelle. Regelmäßig zum Urlaubsbeginn haben die Mineralölkonzerne die Preise wieder erhöht. Doch die wahre "böse Überraschung" erwartet den deutschen Urlaubsreisenden meist direkt hinter der Grenze. Aufmerksame Gesetzeshüter, ausgestattet mit den neuesten Bußgeldkatalogen, erwarten dort die Deutschen auf ihrer Fahrt mit dem Auto ins Urlaubsland.
"Bei einem Verstoß im Ausland wird das Bußgeld in der Regel gleich vor Ort fällig," so die Expertin Michaela Tischbein. "Wird der Verkehrssünder nicht bereits im Ausland entsprechend verwarnt, so kann er nicht auf ein Vergessen der Behörden hoffen. Durch ein Abkommen der EU können künftig Geldbußen ab einer Höhe von 70,00 € in allen Ländern der EU vollstreckt werden."
"Andere Länder, andere Sitten", dies gilt insbesondere für Bußgelder. Zahlt der Autofahrer, der in Bulgarien zum Handy greift noch bescheidene 15,00 Euro Strafe, so sind in Italien bereits bis zu 71,00 Euro fällig. In Griechenland reicht das Bußgeld bereits für ein neues Handy: Hier muss der deutsche Autofahrer bis zu 150,00 Euro für den Griff zum Handy zahlen.
Ähnlich verhält es sich bei Tempoüberschreitungen. Während Lettland und Litauen geradezu ein Paradies für jeden deutschen Pseudo-Schuhmacher sind, hier wird bei einer Tempoüberschreitung von 20 km/h nur eine Strafe in Höhe von bis zu 15,00 Euro fällig, schützt Norwegen seine Elche konsequent vor Rasern. Eine Tempoüberschreitung von 20 km/h wird dort mit einer Strafe ab 390,00 Euro geahndet. Auch in punkto "Rotsünder" verteidigt Norwegen seine Spitzenposition im Bereich der Bußgelder. Wer in Lettland die Farben Grün und Rot verwechselt zahlt gerade mal 20,00 Euro, in Norwegen fällt der Griff in die Urlaubskasse schwerer: Hier werden direkt bis zu 640,00 Euro fällig.
"Unabhängig von der Bußgeldhöhe in den einzelnen Ländern sollten natürlich alle Autofahrer verantwortungsvoll fahren," so die Expertin Michaela Tischbein "Wir möchten nur die deutschen Autofahrer vor "bösen Überraschungen" in ihren jeweiligen Urlaubsländern bewahren.
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Verkehrsunfall: Haftungsverteilung 50:50 bei Unfall von zwei Linksabbiegern
Im Straßenverkehr kommt es immer wieder zu Unfallsituationen, bei denen man sich hinterher fragt, wie es überhaupt zu dem Zusammenstoß kommen konnte. Viele Dinge sind mit bloßer "Unachtsamkeit" leider nicht mehr zu erklären.
In dem Fall, mit dem sich das Kammergericht (KG) Berlin zu befassen hatte, kam es zu einem Unfall eines Linksabbiegers, der sich zum Abbiegen bereits vorschriftsmäßig auf der Straße mittig eingeordnet hatte. Dieser stieß mit einem anderen Fahrzeug zusammen. Der Unfallgegner hatte zuvor auf der gleichen Straße andere Autos überholt und danach ebenfalls zum Linksabbiegen angesetzt. Weil der von der Straßenmitte abbiegende Fahrer vor dem Abbiegevorgang nicht mehr nach hinten geschaut hatte, kam es dann zum Zusammenstoß mit dem von hinten herannahenden "Überholer".
Natürlich waren beide Fahrer "ein bisschen Schuld", was das KG in seiner Bewertung der Haftungsquote berücksichtigt und den Schuldanteil der beiden Unfallbeteiligten demnach auf jeweils 50 % festgesetzt hatte.
Hinweis: Mit der Frage "Wer hat Schuld?" geht bei einem Verkehrsunfall stets die Frage einher "Wer muss wem was zahlen?". Dies kann letztlich nur der Verkehrsrechtler richtig einordnen. Daher lohnt sich eine Beratung immer. Denn nur durch eine korrekte Einordnung des Geschehens kann der Betroffene sein Recht effektiv geltend machen bzw. seine Verteidigung entsprechend ausrichten.
Quelle: KG, Beschl. v. 20.12.2010 - 12 U 70/10
Fundstelle: DRsp Nr. 2011 / 359
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