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Krankheitsbedingte Kündigung

Die krankheitsbedingte Kündigung ist für die Betroffenen immer ein einschneidendes Ereignis. Dennoch werden wir hier das Thema aus juristischer Sicht so sachlich wie möglich beleuchten. Besonders interessant ist es zu wissen, wie ein Gericht eine solche Kündigung überprüft.

Die gerichtliche Überprüfung einer Kündigung erfolgt über das 3 Stufenschema !

1. Die negative Prognose.
     Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können eine negative Gesundheitsentwicklung indizieren
     und somit eine negative Prognose rechtfertigen.
     Beispiel : mehr als sechs Wochen im Jahr.

2. Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen.
    Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn die bisherigen und die nach der Prognose
     zu  erwartenden künftigen Krankheitszeiten betriebliche Interressen erheblich beeinträchtigen.
    .  des Stillstandes von Maschinen.

Betriebsablaufstörungen liegen überwiegend vor in Fällen.

  • des Rückgangs der Produktion wegen kutzfristig erst einzuarbeitenden Ersatzpersonals.
  • der Überlastung des verbleibenden Personals und
  • bei Abzug von an sich in anderen Arbeitsbereichen benötigten Arbeitskräften.

In den vergangenen Jahren entstandene und zu erwartende Entgeltfortzahlungskosten für jeweils mehr als sechs Wochen pro Jahr, begründen in der Regel eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers.

3. Interessenabwägung
    Zugunsten des Arbeitnehmers kann hier Unterhaltspflichten besonders Gewicht zukommen, wenn die Kündigung gerade auf die finanz.Belastung   
    durch Entgeltfortzahlung gestüzt wird und nicht ( auch ) auf Betriebsstörungen.

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